Allgemeine Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Reparaturbedingungen


§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(3) Verwender dieser Bedingungen ist Witt Falztechnik e.K., Philipp-Reis-Straße 4, 71642 Ludwigsburg (nachfolgend Verkäufer oder Lieferant genannt). Der Sitz des Verwenders ist gleichzeitig Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie Gerichtsstand.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss; Kostenvoranschlag
(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. An unsere Angebote halten wir uns bis längstens drei Monate nach dem auf dem Angebot bezeichneten Datum gebunden.
(2) Dem Angebot beiliegende Preise sind reine Vorabkalkulationen und als solche unverbindlich. Eine Gewähr für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Wird der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten, wovon bei mehr als 20% Überschreitung auszugehen ist, wird der Besteller unverzüglich informiert. Dieser kann den Vertrag aus diesem Grund kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Überschreitung auf Umständen beruht, die in der Sphäre des Bestellers liegen, wie z.B. zur Verfügung stellen falschen Arbeitsgeräts, Materials o.ä.
(3) Die kalkulierten Preise verstehen sich exklusiv derjenigen Kosten, die durch Lieferung oder Montage im europäischen Ausland entstehen. Diese Kosten, inkl. Mautkosten sowie angemessene Kost und Logis für die Monteure, trägt der Besteller.
(4) Besteht der Auftrag in der Überholung oder Reparatur von gebrauchten Walzen, die nicht vom Lieferant geliefert und montiert wurden, ist für die Erstellung eines Kostenvoranschlags zunächst eine Inspektion der Walzen bzw. Maschinen vor Ort erforderlich. Nach erfolgter Inspektion erfolgt ein Kostenvoranschlag durch den Lieferanten. Wird der Reparaturauftrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Kostenvoranschlags erteilt, ist der Lieferant berechtigt, dem Besteller die Vor-Ort-Inspektion inkl. der Kosten für An- und Abreise in Rechnung zu stellen.

§ 3  Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zuzahlungen
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Der Kaufpreis ist zahlbar bis jeweils 14 Tage nach Rechnungserhalt.
Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Daneben hat der Lieferant Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale i.H.v. 40 Euro. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Bei Kauf bzw. Lieferung von kompletten Gebrauchtmaschinen erfolgt Lieferung/Abholung erst, nachdem der Kaufpreis vollständig beim Verkäufer eingegangen ist (Vorkasse).
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(5) Die Rechnungsstellung erfolgt vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung per email.
(6) Säumige Zahler erhalten eine einmalige Zahlungserinnerung per email mit einer erneuten Zahlungsfrist. Wird diese ebenfalls überschritten, übergeben wir das weitere Mahnverfahren automatisch an die Kanzlei Bayrhammer & Kollegen.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung durch den Besteller mit einer Gegenforderung ist nur zulässig, wenn diese nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Wird der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so geht nach Ablieferung des Liefergegenstands an die zur Versendung/Lieferung bestimmte Person die Gefahr auf den Käufer/Besteller über. Dies gilt insbesondere für Lieferzeiten/-fristen, für die der Verkäufer bei rechtzeitiger Auslieferung an die zur Versendung bestimmte Person nicht haftbar ist.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 7 Mitwirkung des Bestellers; Versendung der Tauschware
(1) Bei Lieferung, Installation oder Umzug einer Maschine o.ä. obliegt es dem Besteller, die technisch notwendigen Voraussetzungen für den Betrieb der Maschine zu schaffen. Dies betrifft insbesondere Anschlüsse und Zuleitungen, die der Besteller in eigener Verantwortung vorhalten muss.
(2) Bei Reparaturen, Überholung von Gebrauchtmaschinen und Falzwalzentausch ist die zu bearbeitende Maschine vor Durchführung der Arbeiten in einen tauglichen Zustand zu bringen; dies umfasst insbesondere die Sicherstellung des ungehinderten Zugangs zur Maschine, die Reinigung und alle sonstigen Vorbereitungsmaßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der bestellten Arbeiten erforderlich sind. Sollten vor der Durchführung der eigentlichen Arbeiten noch vorbereitende Tätigkeiten erforderlich sein, so wird der hierzu erforderliche Zeit- und Arbeitsaufwand berechnet. Der Kostenvoranschlag i.S.d. § 2 wird hiervon nicht berührt; ein Kündigungsrecht des Bestellers besteht in einem solchen Fall nicht.
(3) Beinhaltet die Lieferung neuer oder gebrauchter Teile die Inzahlungnahme gebrauchter Teile des Bestellers, so sind diese unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr an den Lieferanten zu versenden. Bei Montagen vor Ort werden die Gebrauchtteile unmittelbar dem Lieferanten übergeben.
(4) Die von uns gelieferten Falzwalzen / Saugräder / Messerwellentransportrollen unterliegen dem Tauschprinzip und müssen zeitnah (nach max. 4 Wochen) vom Besteller an den Lieferanten zu seinen Lasten zurückgesandt werden. Geschieht dies nicht, ist der Lieferant berechtigt die Waren zu Lasten des Bestellers neu zu beschaffen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377f. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren bei Bestellung neu hergestellter Waren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Gewährleistung für gebrauchte bzw. instandgesetzte Waren wird ausgeschlossen.
(3) Der Kunde darf ohne unsere Zustimmung keine eigenen Nachbesserungsversuche unternehmen, es sei denn, der Nachbesserungsversuch ist zur Abwendung unverhältnismäßig großen Schadens oder wegen Gefährdung der Betriebssicherheit beim Kundenbetrieb notwendig.
(4) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(5) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller ‑ unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche ‑ vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(7) Ansprüche wegen Montagemängeln und nicht ordnungsgemäß erfolgten Reparaturen bestehen nur, sofern sie unverzüglich angezeigt werden, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Beendigung der Montagearbeiten. Ansonsten gelten Montage bzw. Reparatur als mangelfrei erfolgt.

§10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabsprachen existieren nicht bzw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz unseres Unternehmens in 71642 Ludwigsburg.
(4) Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen sind die Parteien dieses Vertrags verpflichtet, eine der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommende Bestimmung zu vereinbaren.
(5) Durch diesen Vertrag werden frühere, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Bedingungen ungültig.


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